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Artikel 6 Handels- und Zahlungsabkommen (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1973

Artikel 6

Die Vertragsparteien setzen voraus, daß die gegenseitigen Warenlieferungen zu marktgerechten Preisen erfolgen werden. Im Falle von Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die beiderseits zuständigen Stellen bestrebt sein, geeignete Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen.

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