vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 7 OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1961

ARTIKEL 7

Ein aus allen Mitgliedern bestehender Rat ist das Organ, von dem alle Rechtshandlungen der Organisation ausgehen. Der Rat kann zu Tagungen der Minister oder der Ständigen Vertreter zusammentreten.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10006250

Dokumentnummer

NOR40004097

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)