ARTIKEL 17
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Übereinkommens auf sich selbst unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine an die Verwahrerregierung zu richtende Kündigung beenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
10006250
Dokumentnummer
NOR40004107
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