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Artikel 2 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 2

a) Für die Gesellschaft sind dieses Übereinkommen, die Satzung und subsidiär das Recht – soweit diesem das Übereinkommen oder die Satzung nicht entgegensteht – des Staates maßgebend, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

b) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie ist befähigt, alle Handlungen vorzunehmen, die dem Gesellschaftszweck entsprechen, insbesondere Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht zu stehen.

c) Für den Erwerb von unbeweglichem Eigentum, das zur Errichtung der Anlagen der Gesellschaft erforderlich ist, wird nach innerstaatlichem Recht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses anerkannt. Das Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses kann von der betreffenden Regierung nach innerstaatlichem Recht zur Herbeiführung des Erwerbs in Fällen eingeleitet werden, in denen eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055510

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