TEIL I
Artikel 1
a) Unter der Firma „Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) wird ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet.
b) Die Errichtung der Gesellschaft findet entsprechend der diesem Übereinkommen beigefügten Satzung (im folgenden als „Satzung“ bezeichnet) nach deren Unterzeichnung und mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006243
Dokumentnummer
NOR40055509
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