Artikel 13
a) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates sowie jeder Aktionär der Gesellschaft kann der Sondergruppe alle Schwierigkeiten unterbreiten, die aus folgenden Anlässen entstehen
- i) Aufarbeitung von Kernbrennstoffen aus Teilnehmerstaaten oder Zuteilung der wiedergewonnenen Erzeugnisse;
- ii) Verwendung der Mittel der Gesellschaft für die Entwicklung der Forschung;
- iii) Mitteilung der Forschungsergebnisse.
b) Wird die Sondergruppe auf diese Weise befaßt, so bedürfen ihre Beschlüsse einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder; diese Beschlüsse sind für die Gesellschaft bindend.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006243
Dokumentnummer
NOR40055521
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