Anlage 8
(Übersetzung.)
Schlußprotokoll.
Im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über den österreichisch-türkischen Warenaustausch und des Clearingübereinkommens zwischen Österreich und der türkischen Republik sind die beiden Regierungen übereingekommen, wie folgt:
1. Die bei den türkischen Zollämtern vor dem 1. November 1933 eingelangten Waren können gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 15.416 vom 12. Dezember 1933 verzollt werden.
2. Die bei den türkischen Zollämtern nach dem 1. November 1933 bis zum 21. Juli 1934 eingelangten Waren, die in die Türkei mangels eines bezüglichen Kontingentes oder infolge Erschöpfung eines für diese Ware durch das österreichisch-türkische Kompensationsabkommen vom 12. Juli 1933 vorgesehenen Kontingentes nicht eingeführt werden konnten, können unter der Bedingung verzollt werden, daß die fraglichen Artikel in den Listen A, F oder V der allgemeinen türkischen Kontingentierungsregelung oder in den dem heutigen österreichisch-türkischen Warenaustauschübereinkommen angeschlossenen Listen I oder II verzeichnet sind. Es besteht volles Einverständnis, daß für die oberwähnten, in den türkischen Listen F oder V verzeichneten Waren die Bewilligung des zuständigen Ministeriums in allen Fällen erlangt werden muß. Es besteht gleichfalls Einverständnis, daß die in der Liste II des Übereinkommens über den österreichisch-türkischen Warenaustausch verzeichneten und im Sinne dieser Vereinbarung verzollten Waren zu Lasten des bezüglichen Kontingentes angerechnet werden.
Was die auf der allgemeinen Kontingentliste verzeichneten und nicht in die oberwähnten Listen I und II aufgenommenen Waren betrifft, werden sie gemäß den Bestimmungen der allgemeinen türkischen Kontingentierungsregelung eingeführt werden.
3. Die bei den türkischen Zollämtern nach dem 21. Juli 1934, dem Tage des Außerkrafttretens des österreichisch-türkischen Kompensationsabkommens vom 12. Juli 1933, eingelangten Waren werden bis zum 31. August gemäß den Bestimmungen des erwähnten Kompensationsabkommens und der dazugehörigen Notenwechsel verzollt werden, vorausgesetzt, daß sie mit Bescheinigungen gemäß Artikel 4 dieses Kompensationsabkommens versehen sind, die vom 21. Juli 1934 oder vorher datiert sind.
4. Waren, die mit Bescheinigungen auf Grund des alten Kompensationsabkommens versehen sind, können gemäß den Bestimmungen des von heute datierten Übereinkommens zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches in die Türkei eingeführt werden, wenn das diesen Waren im alten Abkommen zugewiesene Kontingent erschöpft war, vorausgesetzt, daß diese Waren in den Listen I und II des neuen Übereinkommens bezeichnet sind.
5. Es besteht Einverständnis, daß die Bezahlung aller unter 1, 2, 3, und 4 erwähnten Lieferungen auf dem Clearingweg vorgenommen wird.
6. Die Bestimmungen des Artikels 8, Absatz 2, des am heutigen Tage unterzeichneten Clearingabkommens finden nur auf die in beiden vertragschließenden Staaten bis zum 21. Juli, dem Tage des Erlöschens des alten Kompensationsabkommens, verzollten Waren Anwendung.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Schlußprotokoll unterzeichnet.
Geschehen in Ankara in doppelter Urschrift am 10. August 1934.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10006168
Dokumentnummer
NOR12068101
alte Dokumentnummer
N5193435851L
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