vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage6 Kompensationsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1933

Beilage 5.

Bescheinigung.

Anlage6

Die gefertigte Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in ................................ bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in ............................ an die Firma ........................ in ..........................., enthaltend ....................... im Werte von .............,*) den Bestimmungen des österreichischen-türkischen Übereinkommens vom ................................... für die Einfuhr österreichischer Waren in die Türkei entspricht.

Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ...................

______________

*) Der Warenwert ist gemäß Artikel 7 des Übereinkommens festgestellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)