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Artikel 5 Kompensationsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1933

Artikel 5

Artikel 5. Die Abrechnung wird einvernehmlich zwischen den zuständigen türkischen Behörden und der österreichischen Gesandtschaft in Ankara vorgenommen werden.

Die im Artikel 4 erwähnten, dieser Abrechnung dienenden Bescheinigungen werden bei den genannten türkischen Behörden gesammelt. Zu diesem Zweck werden ihnen die den österreichischen Zollbehörden zugekommenen türkischen Bescheinigungen am Ende jedes Halbjahres durch Vermittlung der österreichischen Gesandtschaft in Ankara zugestellt werden.

Die Rechnungen werden in türkischen Pfunden geführt, und die Berechnung des Schillings wird zu dem Datum der österreichischen Bescheinigungen entsprechenden Tageskurs stattfinden.

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