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Artikel 18 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1932

Artikel 18

Artikel XVIII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung finden, die zu einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.

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