vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 20

Artikel 20. Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden bei Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten in den Gebieten des anderen die gleichen Rechte wie die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses Teiles hinsichtlich Patenten für Erfindungen, Warenzeichen und Muster haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)