Artikel 20
Artikel 20. Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden bei Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten in den Gebieten des anderen die gleichen Rechte wie die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses Teiles hinsichtlich Patenten für Erfindungen, Warenzeichen und Muster haben.
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