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Artikel 19 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 19

Artikel 19. Wenn ein Untertan oder Staatsangehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile in dem Gebiete des anderen mit Hinterlassung nicht dort wohnhafter Erben stirbt, ist der Konsularvertreter des ersteren Teiles ohne besondere Ermächtigung seitens solcher nicht dort wohnhafter Erben zu deren Vertretung in allen Fragen, betreffend die Verwaltung des Eigentums und die Regelung des Nachlasses einschließlich des Rechtes zur Behebung der Anteile dieser Erben insoweit berechtigt, als die Landesgesetzte eine solche Vertretung nicht ausdrücklich untersagen.

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