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Artikel 14 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 14

Artikel 14. Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird die Abschlüsse mit den Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Teiles, die in seinen Gebieten Handel und Gewerbe treiben, andere oder drückendere Lasten auferlegen oder Bedingungen vorschreiben, als jene, die für Abschlüsse mit den eigenen Untertanen oder Staatsangehörigen gelten.

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