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Artikel 23. Handelsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1923

Artikel 23.

Es besteht Einverständnis darüber, daß das Übereinkommen betreffend die Produktions- und Transportunternehmungen (Beilage C) einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens bildet.

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