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Anlage1 Handels- und Verkehrsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1920

Anlage.

Anlage1

Um den Grenzgebieten jene Erleichterungen zu gewähren, welche die Bedürfnisse des täglichen Verkehres erfordern, sind die vertragschließenden Teile übereingekommen, wie folgt:

1. Im Verkehre nach dem österreichischen Grenzbezirk sind von allen Einfuhrzöllen und der Stempelpflicht für Zollquittungen befreit:

  1. a) alle Warenmengen, für welche die Gesamtsumme der einzuhebenden Gebühren weniger als 10 Heller beträgt;
  2. b) lebende Pflanzen (Setzlinge, Senker von Weinreben), natürliche Mühlsteine, Gips; gewöhnliche Dach- und Mauerziegel (ausschließlich der Dachfalzziegel), gewöhnliches Töpfergeschirr;
  3. c) Medikamente, welche von Medizinalpersonen (Ärzten, Tierärzten) in kleinen Mengen mitgeführt werden oder aus der Apotheke unter Mitgabe der Rezepte ausgefolgt werden.

2. Ferner wird österreichischerseits Befreiung von Einfuhrzöllen sowie freier Verkehr außer den Zollstraßen zugestanden:

für Arbeitsvieh, für Ackerbauwerkzeuge einschließlich der landwirtschaftlichen Maschinen, dann für Gerätschaften und Effekten, welche von den an der Grenze wohnenden Landleuten zum Behufe der Feldarbeit oder aus Anlaß von Übersiedlungen über die Zollinie eingeführt werden.

Ebenso ist den Staatsangehörigen Liechtensteins, welche Grundstücke auf dem österreichischen Gebiete besitzen und sich auf dieselben zum Behufe der Feldarbeit begeben, für sie und für ihre Arbeitsleute gestattet, den Tagesbedarf an Nahrungsmitteln und Getränken in einer pro Person und Tag angemessenen Menge zollfrei über die Grenze zu führen.

3. Gegen Verpflichtung der Wiederausfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die beiderseitigen Regierungen im gemeinsamen Einverständnis feststellen werden, wird die zeitweilig vollständige zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden für: Holz, Lohe (Rinde), Ölsamen, Hanf, Lein und andere dergleichen landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche zum Mahlen, Schneiden, Stampfen, Reiben u. s. w. aus dem österreichischen Zollgebiete in das Liechtensteinische gebracht und gemahlen, geschnitten, gestampft, gerieben u. s. w. in das erstere wieder zurückgeführt werden. Desgleichen für Hanf zur Erzeugung von Garn und Seilerwaren, von Wolle zur Erzeugung von Garn und Stoffen, für Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, ferner für Häute und Felle zum Gerben.

Ferner besteht Einverständnis, daß der Verkehr mit Garnen und Geweben zum Besticken gegen Wiederausfuhr der bestickten Gewebe unter festzusetzenden Bedingungen und Kontrollen wechselseitig ohne Zollabgabe zugelassen werden wird. Daßelbe gilt für Stickereien, die zum Ausbessern (Nachsticken) ein- und wiederausgeführt werden.

In den Fällen unter 3 wird das Gewicht unter entsprechender Berücksichtigung des Verarbeitungsschwundes festzuhalten sein.

4. Die vertragschließenden Teile werden sich über Maßregeln verständigen, gegen deren Beobachtung – in gewissen Gegenden, wo dies notwendig befunden wird – solchen Gegenständen, welche in Österreich zollfrei sind, der Grenzübertritt außer den Zollstraßen von Fall zu Fall gestattet werden kann.

5. Für den Personenverkehr werden ununterbrochen offen gehalten:

die Straßenzüge Feldkirch-Tifis-Schaanwald (Reichsstraße), Nofels-Ruggell, Tosters-Hub-Mauern, Fresch-Schellenberg.

6. Für den Transitverkehr auf der Bahnstrecke, Buchs-Feldkirch und zurück gestattet die fürstlich Liechtensteinische Regierung den österreichischen Zoll- und Finanzangestellten zum Zwecke der Zugsbegleitung und Zugskontrolle und der damit im Zusammenhange stehenden Dienstverrichtungen freie Passage. Nicht uniformierte derartige Angestellte bedürfen einer Ausweiskarte, zu deren Ausstellung die Finanzdirektion von Vorarlberg in Feldkirch die Hauptzollämter Buchs und Feldkirch ermächtigen wird.

7. Die Zoll- und Steuerbeamten jedes der vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen weitgehendst unterstützen und Mitteilung zukommen lassen, dann verhindern, daß Vorräte von Waren, die als zur Einbringung in das Gebiet des anderen Teiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze angehäuft und ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Missbrauch niedergelegt werden.

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