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Artikel 5. Handels- und Verkehrsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1920

Artikel 5.

Von Waren, die durch die Gebiete einer der vertragschließenden Teile aus oder nach Gebieten des anderen Teiles, sei es unmittelbar, sei es nach erfolgter Umladung oder Lagerung, durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.

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