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Artikel 4. Handels- und Verkehrsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1920

Artikel 4.

Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzgebieten sind unter den vertragschließenden Teilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage verzeichnet finden.

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