vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Artikel 2

(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage aufhalten.

(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)