vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Artikel 1

(1) Staatsangehörige der Republik Litauen, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1) in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

_________________

1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)