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Artikel 14 Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 14

Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, insbesondere hinsichtlich:

  1. a) der Vorgangsweise bei der Verständigung und der zuständigen Stellen;
  2. b) der Modalitäten und Orte der Übernahme;
  3. c) der für die Übernahme erforderlichen Beweismittel und anderen Unterlagen;
  4. d) der Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
  5. e) der Modalitäten der Durchbeförderung;
  6. f) den Kostenersatz;
  7. g) der Abhaltung von Expertengesprächen.

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