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§ 11 2. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

Kontrolle durch den Bundesministers für Inneres

§ 11.

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40277281

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