§ 11 2. WaffV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Kontrolle durch den Betreiber

§ 11.

Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40142342

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