Erklärung
zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ‑
im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts über die Fertigstellung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung,
in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen ‑
erklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Verfahren für die Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
Anlage4
- Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b und
- die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
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