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Anlage 4 Europol-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Anlage 4

— Erklärung

zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ‑

im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts über die Fertigstellung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen ‑

erklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Verfahren für die Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066783

alte Dokumentnummer

N4199812218O

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