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Artikel 11 Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1998

Artikel 11

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Wege zu erfolgen hat, tritt sieben Tage nach der Notifikation in Kraft.

Geschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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