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Artikel 10 Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1998

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die mit Notenwechsel vom 19. Juli 1961 geschlossene Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze1) außer Kraft.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 227/1961

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