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Artikel 6 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 6

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in italienischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006046

Dokumentnummer

NOR12066497

alte Dokumentnummer

N4199763356J

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