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Artikel 5 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 5

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006046

Dokumentnummer

NOR12066496

alte Dokumentnummer

N4199763355J

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