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Artikel 2 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 2

(1) Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei („Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2) Für die Italienische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: Die Zentraldirektion der Kriminalpolizei des Ministeriums des Innern.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006046

Dokumentnummer

NOR12066493

alte Dokumentnummer

N4199763352J

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