Artikel 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens in spanischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006042
Dokumentnummer
NOR12066335
alte Dokumentnummer
N4199763188J
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