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Artikel 4 Schengener Übereinkommen – Beitritt Spanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 4

(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.

(2) Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an vorläufig Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und das Königreich Spanien ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Republik tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens beim Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den anderen Vertragsparteien, in Kraft.

(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006042

Dokumentnummer

NOR12066334

alte Dokumentnummer

N4199763187J

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