ARTIKEL III
Artikel 3
MELDUNGEN
(1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Meldung ab, in der er
- a) in bezug auf chemische Waffen
- i) meldet, ob er Eigentümer oder Besitzer chemischer Waffen ist oder ob sich an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle chemische Waffen befinden;
- ii) nach Maßgabe des Teiles IV (A) Absätze 1 bis 3 des Verifikationsanhangs den genauen Standort, die Gesamtmenge und ein ausführliches Verzeichnis der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen angibt, ausgenommen die unter Ziffer iii bezeichneten chemischen Waffen;
- iii) nach Maßgabe des Teiles IV (A) Absatz 4 des Verifikationsanhangs über alle in seinem Hoheitsgebiet an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befindlichen chemischen Waffen berichtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind;
- iv) meldet, ob er seit dem 1. Jänner 1946 unmittelbar oder mittelbar chemische Waffen weitergegeben oder empfangen hat und nach Maßgabe des Teiles IV (A) Absatz 5 des Verifikationsanhangs die Weitergabe oder den Empfang dieser Waffen angibt;
- v) nach Maßgabe des Teiles IV (A) Absatz 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen darlegt;
- b) in bezug auf alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen
- i) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet alte chemische Waffen befinden, und nach Maßgabe des Teiles IV (B) Absatz 3 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
- ii) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet zurückgelassene chemische Waffen befinden, und nach Maßgabe des Teiles IV (B) Absatz 8 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
- iii) meldet, ob er chemische Waffen im Hoheitsgebiet anderer Staaten zurückgelassen hat, und nach Maßgabe des Teiles IV (B) Absatz 10 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
- c) in bezug auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
- i) meldet, ob er Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Eigentum oder Besitz hat oder gehabt hat oder ob sich solche Einrichtungen an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Jänner 1946 befunden haben;
- ii) nach Maßgabe des Teiles V Absatz 1 des Verifikationsanhangs die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen angibt, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Jänner 1946 befunden haben, ausgenommen die unter Ziffer iii) bezeichneten Einrichtungen;
- iii) nach Maßgabe des Teiles V Absatz 2 des Verifikationsanhangs über alle Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Hoheitsgebiet berichtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind oder gewesen sind oder die sich zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Jänner 1946 an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befunden haben;
- iv) nach Maßgabe des Teiles V Absätze 3 bis 5 des Verifikationsanhangs meldet, ob er seit dem 1. Jänner 1946 unmittelbar oder mittelbar Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen weitergegeben oder empfangen hat, und die Weitergabe oder den Empfang dieser Einrichtungen angibt;
- v) nach Maßgabe des Teiles V Absatz 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen darlegt;
- vi) nach Maßgabe des Teiles V Absatz 1 Ziffer i des Verifikationsanhangs Maßnahmen angibt, die zur Schließung von in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen zu treffen sind;
- vii) nach Maßgabe des Teiles V Absatz 7 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für jede zeitweilige Umstellung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen darlegt;
- d) in bezug auf sonstige Einrichtungen den genauen Standort, die Art und den allgemeinen Umfang der Tätigkeiten jeder in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtung oder jedes entsprechenden Unternehmens angibt, die seit dem 1. Jänner 1946 hauptsächlich für die Entwicklung chemischer Waffen geplant, gebaut oder verwendet worden sind. Die Meldung bezieht sich auch auf Laboratorien und Erprobungsstellen;
- e) in bezug auf Mittel zur Bekämpfung von Unruhen die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und – falls zugeordnet – die Registriernummer jeder Chemikalie nach Chemical Abstracts Service angibt, die er zur Bekämpfung von Unruhen besitzt. Diese Meldung wird spätestens 30 Tage, nachdem eine Veränderung stattgefunden hat, auf den neuesten Stand gebracht.
(2) Es steht einem Vertragsstaat frei, die Bestimmungen dieses Artikels und die entsprechenden Bestimmungen des Teiles IV des Verifikationsanhangs auf die vor dem 1. Jänner 1977 in seinem Hoheitsgebiet vergrabenen und dort verbleibenden oder auf die vor dem 1. Jänner 1985 ins Meer eingebrachten chemischen Waffen anzuwenden.
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