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Artikel 22 Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1997

ARTIKEL XXII

Artikel 22

VORBEHALTE

Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Anhängen des Übereinkommens, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

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