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Artikel 13 Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1997

ARTIKEL XIII

Artikel 13

BEZIEHUNG ZU ANDEREN INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke oder verringere es in irgendeiner Weise die Verpflichtungen eines Staates aus dem am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege und aus dem am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen.

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