ARTIKEL XII
Artikel 12
MASSNAHMEN ZUR BEREINIGUNG EINER LAGE UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHALTUNG DIESES ÜBEREINKOMMENS, EINSCHLIESSLICH SANKTIONEN
(1) Die Konferenz trifft die in den Absätzen 2, 3 und 4 dargelegten notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen und zu beheben, die zu dem Übereinkommen im Widerspruch steht. Bei der Prüfung der nach diesem Absatz zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigt die Konferenz alle vom Exekutivrat zu den Fragen vorgelegten Informationen und Empfehlungen.
(2) Ist ein Vertragsstaat vom Exekutivrat aufgefordert worden, Maßnahmen zur Bereinigung einer Lage zu treffen, die hinsichtlich der Einhaltung dieses Übereinkommens durch den Vertragsstaat Probleme aufwirft, und kommt er der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Konferenz unter anderem auf Empfehlung des Exekutivrats die Reche und Vorrechte des Vertragsstaats aus dem Übereinkommen einschränken oder aussetzen, bis er die notwendigen Schritte unternimmt, um seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen.
(3) Kann durch Tätigkeiten, die nach diesem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel I, verboten sind, schwerer Schaden für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entstehen, so kann die Konferenz den Vertragsstaaten gemeinsame Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht empfehlen.
(4) In besonders schwerwiegenden Fällen bringt die Konferenz die Frage samt sachdienlichen Informationen und Schlußfolgerungen der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Kenntnis.
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