Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
(3) Falls die Regierung der Republik Peru mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Peru zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Peru über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Spezialpässen) bilden.
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