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Artikel 2 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Personen haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise bis zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.

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