Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Personen haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise bis zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.
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Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Personen haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise bis zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.
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