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Artikel 6 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 6

Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

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