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Artikel 6 Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 6

Durch dieses Abkommen werden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, insbesondere die Zoll- und Devisenvorschriften und die Bestimmungen über die Gewährung des Asylrechtes, nicht berührt.

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