§ 44d.
(1) Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
- 1. den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
- 2. Ort und Zeit der Verhandlung.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12066803
alte Dokumentnummer
N4199812306O
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