§ 44d AVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt mit der Verfügbarkeit der Verlautbarung im RIS in Kraft, vgl. § 82 Abs. 27 Z 2.

§ 44d.

(1) Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 eine mündliche Verhandlung anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 bereits erfolgt, kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt gemäß § 44a Abs. 3, jedoch ohne den Hinweis in den Tageszeitungen anberaumen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

  1. 1. den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
  2. 2. Ort und Zeit der Verhandlung.

(3) Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß § 44b Abs. 1 schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40272707

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