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Artikel 4 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 4

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

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