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Artikel 3 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit die österreichischen oder tschechoslowakischen Staatsbürger, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaaes (Anm.: richtig: Vertragsstaates) aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

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