Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die österreichischen oder tschechoslowakischen Staatsbürger, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaaes (Anm.: richtig: Vertragsstaates) aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
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