ARTIKEL 1
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind Bau, Instandhaltung einschließlich Erneuerung wesentlicher Teile und Betrieb eines Grenztunnels, der auf österreichischem Hoheitsgebiet im Zuge der von Reutte kommenden Bundesstraße, auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Zuge der Bundesautobahn A 7 liegt.
(2) Die Lage des Grenztunnels wird durch den Lageplan bestimmt, der diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.
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