Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) ***) außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juni 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
10005621
Dokumentnummer
NOR12061898
alte Dokumentnummer
N4198711707L
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