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Artikel 3 Grenzübergang Burghausen – Neue Brücke (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1987

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) ***) außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juni 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

10005621

Dokumentnummer

NOR12061898

alte Dokumentnummer

N4198711707L

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