Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- –die Brücke über die Salzach von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- –den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der Rampen am östlichen und westlichen Dienstgebäude;
- –die Karl-Stechele-Straße einschließlich der Standspur vom Amtsplatz bis zur Einmündung in die Tittmoninger/Mautnerstraße;
- –im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die Abfertigungshalle, im Kellergeschoß den Sozialraum, den Durchsuchungsraum, die sanitäre Anlage sowie alle Verbindungswege und die Außentreppe;
- –im westlichen Dienstgebäude im Kellergeschoß den Fahrradraum einschließlich der Außentreppe;
- b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- –im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die an der Westseite gelegenen Räume, im Kellergeschoß den Raum nördlich des Installationsraums und den in der sanitären Anlage gelegenen Abstellraum;
- –im östlichen Dienstgebäude den südlichen Raum;
- –im westlichen Dienstgebäude den südlichen Raum.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
10005621
Dokumentnummer
NOR12061897
alte Dokumentnummer
N4198711706L
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