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Artikel 5 Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1986

Artikel 5

Kostenverteilung

(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des Durchlaßbauwerks ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat, dem sie zufließt.

(2) Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des Straßenkörpers, einschließlich der Überschüttung, trägt jeder Vertragsstaat jeweils bis zur Baulastgrenze selbst.

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