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Artikel 6 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 6

(1) Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch, einschließlich der üblichen Touristen- und notwendigen Alpinausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen.

(2) Die Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und die Ausrüstung sind in den Vertragsstaat, aus welchem sie mitgenommen wurden, zurückzubringen.

(3) Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Tabak und Tabakwaren werden die geltenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr angewendet.

(4) Das Mitführen von anderen Gegenständen, insbesondere von Waffen, ist verboten.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels angeführten Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, einschließlich der Ausrüstung, sowie der Proviant bleiben frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und Gebühren.

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