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Artikel 6 Grenzabfertigung Strecke Sillian-San Candido/Innichen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 6

Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

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