Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2004 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum, den Durchsuchungsraum und den Aufenthaltsraum;
- im Kellergeschoß den an der Südseite gelegenen Raum, die beiden Abstellräume und den Hausanschlußraum an der Westseite sowie den Öllagerraum und den Heizraum an der Ostseite;
- die sanitären Anlagen;
- die Verbindungswege im Dienstgebäude;
- b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- im Erdgeschoß den in der Südwestecke gelegenen Raum;
- im Kellergeschoß den an der Westseite zwischen Treppe und Abstellräumen gelegenen Aktenraum.
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