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Artikel 2 Grenzübergang Oberreute/Sulzberg (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1985

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

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